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Verdeckte Gewinnausschüttung
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung oder
verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und die nicht
auf einen Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Kommt es zu einer
verdeckten Gewinnausschüttung, wird diese Vermögensminderung bei der
Kapitalgesellschaft steuerrechtlich nicht anerkannt. In der Folge erhöht
sich der steuerrechtliche Gewinn der Kapitalgesellschaft um die verdeckte Gewinnausschüttung.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt unter anderem in folgenden Fällen
vor:
- ein Gesellschafter erhält für seine Geschäftsführertätigkeit
ein unangemessen hohes Gehalt;
- eine Gesellschaft zahlt ihren Gesellschafter neben einem angemessenen Gehalt
eine besondere Umsatzvergütung;
- ein Gesellschafter erhält von seiner Gesellschaft ein Darlehen zinslos
oder zu einem unangemessen niedrigen Zinssatz;
- ein Gesellschafter gibt seiner Gesellschaft ein Darlehen zu einem unangemessen
hohen Zinssatz;
- ein Gesellschafter verkauf Aktien an seine Gesellschaft zu einem Preis,
der nicht dem Kurswert der Aktie entspricht;
- ein Gesellschafter liefert oder erwirb von der Gesellschaft Waren oder Wirtschaftsgüter
zu einem ungewöhnlichen Preis oder erhält Preisnachlässe bzw.
Rabatte.
Das BMF-Schreiben vom 29. September 2005 geht auf die Änderung von Steuerbescheiden
bei Kapitalgesellschaften und ihren Anteilseignern infolge einer verdeckten
Gewinnauschüttung ein.
Praxistipp:
Häufig werden Tätigkeitsvergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers
als verdeckte Gewinnausschüttung klassifiziert. Daher sollte inbesondere
die Angemessenheit des Geschäftsführergehalts überprüft
werden. Näher Informationen hierzu finden Sie unter dem lexikalischen Eintrag
"Gesellschafter-Geschäftsführer".
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Gesellschafter-Geschäftsführer
Verwaltungsanweisung:
BMF-Schreiben vom 29. September 2005 / IV A 4 - S 0350 - 12/05
Norm:
R 31 KStR